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Begriff Definition
Animated Gif

Animated GIF ist eine Funktion des GIF -Formats, die das Abspielen mehrerer Einzelbilder einer GIF-Datei in einer definierten Reihenfolge ermöglicht. Animierte GIF sind im Internet sehr verbreitet, da sie von fast allen Browsern unterstützt werden. GIF Animationen haben meistens eine etwas kleinere Datenmenge als andere Animations-Formate, wie etwa Java Applets.

Blitzer

Diese Ungenauigkeiten sind nun an bestimmten Stellen als Erstes zu sehen: Wenn eine Farbe an einer Stelle gedruckt wird und dafür eine andere Farbe ausgespart werden muss. Beispiel: Sie wollen ein helles Magenta vor einem schwarzen Hintergrund drucken. An die Stellen, an denen das Magenta gedruckt werden soll, darf kein Schwarz gedruckt werden, da man sonst das Magenta nicht mehr sehen würde. Da die Farben im Offset-Druck lasierend (transparent) sind, wäre es auch egal, welche Farbe als Erstes gedruckt würde. Wenn jetzt beide Formen exakt ineinander passen, bekommt man ein Problem, sobald die beiden Formen nicht exakt übereinander gedruckt werden: An den Kanten blitzt das Papier durch. Deswegen werden diese dann nicht bedruckten Stellen auch "Blitzer" genannt.

CMYK

Die Abkürzung CMYK steht für die englische Bezeichnung der vier Druckfarben Cyan (Türkisblau), Magenta (Purpurrot), Yellow (Gelb) und Key (Schwarz). Im englischsprachigen Offsetdruck bezeichnet K die key plate („Schlüsselplatte“), die schwarz druckende Platte, an deren Grundlinie die drei farbigen Platten ausgerichtet werden.

DPI

dpi heißt “dots per inch” und bedeutend “Punkte pro Zoll”. Im allgemeinen Sprachgebrauch meint man damit die Auflösung einer Druckdatei. Im Druckprozess wird das Druckbild in kleine Punkte umgewandelt, also gerastert. Diese Rasterung ist für einen flüchtigen Betrachter kaum sichtbar. Mit steigender Anzahl erhöht sich die Qualität der Darstellung - und auch die zur Darstellung erforderlichen Datenmenge. Handelsübliche Laser- und Tintenstrahldrucker erreichen heute ca. 300 dpi, höherwertige Laserdrucker etwa 600 dpi. Professionellen Ansprüchen genügen erst Drucker und Belichter mit Auflösungen von über 1000 dpi. Die Qualität von Scannern bewegt sich im Prinzip in denselben Bereichen wie bei den Druckern. Die Auflösung von Monitoren liegt meist nur bei 72 dpi. Als Richtwert nehmen Sie:

72 dpi für Grafiken im Internet,

90 dpi für Film und

300 dpi für Bilder, die Sie ausdrucken möchten.

Druckvorstufe

Computer-to-Film: Produkte sind Seiten bzw. Farbauszüge als einzelne Seiten oder ausgeschossen im Druckbogenformat. Von diesen Produkten werden Druckplatten kopiert.

Computer-to-Plate: Produkte sind Druckplatten, die außerhalb der Druckmaschine bebildert werden. Direkte digitale Informationsübertragung auf eine Druckplatte bei der Datenausgabe. Für die Druckformherstellung entfallen somit alle Zwischenstufen wie das Herstellen von Filmen, das Montieren, das Belichten und Entwickeln der Druckplatten.

Computer-to-Screen: Hier wird ab digitalen Daten das Druckbild mit Ink-Jet-Bebilderung oder Laserbelichtung direkt auf das lichtempfindlich beschichtete Sieb aufgespritzt (Ink-Jet) oder belichtet (Laser).

Computer-to-Press: Produkte sind Druckplatten oder Druckfolien, die digital direkt in der Druckmaschine bebildert werden.

Computer-to-Print: Digitaldruck, bei dem wiederbeschreibbare Bildträgertrommeln permanent aus dem digitalen Datenbestand bebildert werden. Es entsteht damit vor jedem Druck ein dynamisches Druckbild auf der Druckform (bzw. der Bildträgertrommel).

EstG

Einkommenssteuergesetz

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1

(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 Deutsche Mark (ab 1.1.2002 : 40 Euro) nicht übersteigen;

(2) Nach §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke (>Geschenk) an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, oder an juristische Personen grundsätzlich nicht abgezogen werden. Personen, die zu dem Steuerpflichtigen auf Grund eines Werkvertrags oder eines Handelsvertretervertrags in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen nicht gleichgestellt. Entstehen die Aufwendungen für ein Geschenk in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem, in dem der Gegenstand geschenkt wird, und haben sich die Aufwendungen in dem Wirtschaftsjahr in dem sie gemacht wurden, gewinnmindernd ausgewirkt, so ist, wenn ein Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ausgeschlossen ist, im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen. Das Abzugsverbot greift nicht, wenn die zugewendeten Wirtschaftsgüter beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können.

(3) Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks zählen auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer (>§9b EStG), wenn der Abzug als Vorsteuer ohne Berücksichtigung des § 15 Abs.1a Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist; Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks an einen Empfänger oder, wenn an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke gegeben werden, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Geschenke an diesen Empfänger den Betrag von 40 € (ab VZ 2002), so entfällt der Abzug in vollem Umfang.

(4) Ein >Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Sie wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. Ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. Keine Geschenke sind beispielsweise:

1.Kränze und Blumen bei Beerdigungen

2.Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder weitere Einzahlungen

3.Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung

Zu den Geschenken im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 1 EStG rechnen ebenfalls nicht die Bewirtung, die damit verbundene Unterhaltung und die Beherbergung von Personen aus geschäftlichem Anlass;(>Absätze 5 ff.).

Durch das am 29.12.2003 veröffentlichte "Haushaltbegleitgesetz 2004 hat die Bundesregierung mit einem Federstrich die Absetzbarkeit von Werbeartikeln von 40 auf 35 Euro herabgesetzt!

Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2004!

GIF (Graphics Interchange Format)

GIF ist ein geläufiges Grafikformat, welches Bilder mit bis zu 256 Farben auf ein Minimum an Speicher verlustfrei komprimiert. Wenn mehrere Einzelbilder in einer Datei gespeichert werden, lassen sich mit diesem Format animierte Grafiken erstellen.

GPSG

Geräte-und Produktsicherheitsgesetz

Das neue Geräte-und Produktsicherheitsgesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Es hat die bisher parallel anwendbaren Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) und des Produktsicherheitsgesetzes (PSG) abgelöst und gleichzeitig die neue Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das GPSG regelt unter anderem das gewerbsmäßige Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, wozu laut Gesetzesdefinition sowohl technische Arbeitsmittel als auch Verbraucherprodukte zählen. Als Verbraucherprodukte gelten alle Produkte, die von Verbrauchern benutzt werden können. Hierzu zählen verwendungsfertige, aber auch nicht verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände (Bsp.: Kaffeemaschine, Ersatzteile) sowie sonstige Produkte (Bsp.: Haushaltsreiniger). Erfasst werden alle Produkte, die unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind (sog. Migrationsprodukte). Produkte, die also sowohl bei der Arbeit in der Industrie als auch von Verbrauchern – etwa nach einer gewerblichen Nutzung an Verbraucher überlassen (Überlassen ist jedes „Überlassen“ an andere: verschenken, verleasen, vermieten etc.) werden oder auch ausgeliehen werden könnten –, sind hiervon betroffen (Bsp: Bohrhammer etc.). Von den Herstellern solcher sowohl im Arbeitsleben als auch von Verbrauchern verwendbaren Produkte, die möglicherweise bislang nur als technische Arbeitsmittel eingestuft wurden, sind damit ebenfalls die verschärften Regeln für Verbraucherprodukte zu beachten. Auch Produkte, die im Rahmen einer Dienstleistung überlassen werden (Bsp.: Fitnessgeräte) fallen unter den Anwendungsbereich des GPSG. Die Vorschriften des Gesetzes gelten nicht, sofern in anderen Rechtsvorschriften gleichwertige oder weitergehende Anforderungen vorgesehen sind (Bsp.: Lebensmittel, KFZ-Bereich).

Laut GPSG gelten neben den eigentlichen Herstellern eines Produkts auch diejenigen als Hersteller, die gewerbsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Merkmal an dem Produkt anbringen und sich dadurch als Hersteller ausgeben. Im Sinne des Gesetzes als Bevollmächtigte gelten diejenigen, die vom Hersteller ermächtigt wurden, in seinem Namen zu handeln. Als Importeure gelten die, die ein Produkt in den europäischen Wirtschaftsraum einführen bzw. dieses veranlassen (siehe hierzu auch die Definitionen GPSG § 2 Abs. 10-12). Sie alle, Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure, haben die im GPSG festgelegten Vorschriften einzuhalten.

Mit dem GPSG hat der Gesetzgeber die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln verschärft. Ein Produkt darf danach nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Sicherheit und Gesundheit von Anwendern nicht gefährdet wird. Der Sicherheitsbegriff wurde dabei dahingehend erweitert, dass durch die Nutzung des Produktes die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender oder Dritter bei bestimmungsgemäßer oder aber vorhersehbarer Fehlanwendung (lediglich der Passus zur vorhersehbaren Fehlanwendung ist wirklich neu, die bestimmungsgemäße Verwendung war auch schon im GSG geregelt) nicht gefährdet werden. Der Hersteller muss daher bereits bei Planung und Konstruktion ins Kalkül ziehen, wie sein Produkt im Markt voraussichtlich fehlgenutzt verwendet werden könnte (Missbrauch muss der Hersteller nicht beachten). Diese Beurteilung geschieht durch eine Risikobewertung des Produkts. Bleiben danach nicht direkt offensichtliche Risiken noch offen (Bsp.: Schraubendreher, der nicht als Meißel fehlgenutzt werden kann), so muss der Verwender auf diese Gefahren hinweisen. Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure müssen die Verwender so informieren, dass diese die vom Produkt ausgehenden Gefahren, die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, realisieren und sich davor schützen können. Zudem muss jedes Produkt beim Inverkehrbringen entsprechend § 5 gekennzeichnet sein. Der Name des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Importeurs und deren Adresse sind auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen und das Produkt –beispielsweise auf einem Etikett – so zu kennzeichnen (Typen oder Serien-Nr., Patent-Nr., EAN), dass es eindeutig im Markt identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen der Angaben ist vertretbar, insbesondere weil die Angaben bekannt sind oder die Kennzeichnung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Unverhältnismäßig könnte die Kennzeichnung beispielsweise dann sein, wenn von dem Produkt definitiv keine Gefahren ausgehen.

Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur müssen zudem Vorkehrungen treffen, um angemessen auf mögliche Gefahren, die vom Produkt ausgehen können, reagieren zu können. Das reicht von Maßnahmen zur Warnung von Verbrauchern über Maßnahmen zur Rücknahme der Produkte aus dem Markt (Produkt noch nicht beim Verbraucher) bis zum Rückruf von Produkten beim Verbraucher.

Erweitert wurde die ohnehin bestehende Produktbeobachtungspflicht. Abhängig vom Grad der Gefahr (hier gilt Angemessenheit) hat der Inverkehrbringer Stichproben (dies geht beispielsweise von Proben aus seinem Auslieferungslager bis hin zu Proben beim Einzelhändler) durchzuführen, Beschwerden zu prüfen, ein Beschwerdebuch (wenn ein Produkt auffällig ist und viele Beschwerden eingehen) zu führen sowie Händler über getroffene Maßnahmen zu informieren. Gibt es Anhaltspunkte, dass von einem in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht, müssen unverzüglich die zuständigen Behörden unterrichtet werden (Zu informieren ist die am Firmensitz zuständige Behörde – in der Regel das zuständige Gewerbeaufsichtsamt). Allerdings darf die ‚Selbstanschwärzung’ nicht bestraft oder gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

Diese Informationspflicht gilt auch für den Händler (beispielsweise wenn er als erster von einer ernsten Gefahr erfährt und sofortiges Handeln angezeigt ist), der damit stärker mit in die Verantwortung gezogen wird. Er darf kein Produkt in den Verkehr bringen, von dem er weiß oder anhand der von ihm vorliegenden Informationen oder Erfahrungen wissen muss, dass es nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein sicheres Produkt entspricht. Da somit auch auf die Erfahrungen des Händlers und die ihm vorliegenden Informationen abgestellt wird, erhöht sich auch für den Händler die Pflicht zur Dokumentation und Produktbeobachtung. Im Rahmen des Inverkehrbringens von Produkten wird auch die Bedeutung der Normen wesentlich gestärkt. Wird ein Produkt entsprechend einer anerkannten Norm (die Normen mit Konformitätsvermutung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht) produziert, kommt es in den Genuss der Konformitätsvermutung, gilt als sicher und muss in der Regel nicht weiteren Prüfungen (z.B. von notifizierten Stellen) unterzogen werden. Missbräuchliche Verwendungen der CE-oder GS-Kennzeichnungen werden mit Bußgeldern bis zu 3.000 bzw. 30.000 EUR belegt.

Für die Branche der Werbeartikler wesentlich ist, dass sich mit dem GPSG – abhängig vom Grad der Gefahr, die von einem Produkt ausgeht – für die meisten Produkte nichts ändern dürfte. Denn Geltung hatten die einzelnen Bestimmungen bereits bei dem Produktsicherheitsgesetz (lediglich der Passus zur vorhersehbaren Fehlanwendung ist wirklich neu, die bestimmungsgemäße Verwendung war auch schon im GSG geregelt). Das GPSG gewährt durch Ausschlussklauseln reichlich Spielraum. Zwar muss der Hersteller sein Produkt immer erst beurteilen. Wenn keine Gefahren vom Produkt ausgehen, liegt es beispielsweise in seinem Ermessen zu kennzeichnen oder nicht. Allerdings kann er nicht ohne Beurteilung entscheiden, dass von seinem Produkt keine Gefahren ausgehen.

Neben den direkten Gefährdungen des Produktes sind auch die Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei vernünftigerweise vorhersehbarem Fehlverhalten zu erwarten gewesen wären. Insbesondere Spielzeuge unterliegen einer strengen Kontrolle. Der für die Kennzeichnung von Produkten wichtige § 5 ist nicht strafbewehrt.

REACH

REACH-Helpdesk der Bundesbehörden www.reach-helpdesk.de

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) www.baua.de

RGB (Rot, Grün, Blau)

Das Kürzel RGB steht für den aus den drei Grundfarben Rot, Grün, Blau (RGB) bestehenden Farbraum für die additive Farbmischung, mit der beispielsweise Computermonitore arbeiten.

Überdrucken

Wären in obigen Beispielen Magenta und Schwarz vertauscht, würde man das Schwarz nicht überfüllen. Man würde auch im Magenta keine Aussparung vornehmen, sondern das Schwarz einfach darüberdrucken - überdrucken. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Schwarz tatsächlich nach dem Magenta gedruckt wird, also wirklich über dem Magenta liegt oder umgekehrt. Der Begriff bleibt derselbe, die Wirkung auch.

Überfüllen

Beim Überfüllen wird grundsätzlich die hellere der beiden Farben etwas größer gemacht. Man kann sich das so vorstellen, wie wenn man eine dünne Linie um die hellere Farbe ziehen würde. Wie dick diese Linie werden muß, hängt von verschiedenen Einflußfaktoren wie Rasterlaufweite und Papiersorte ab.

Unterfüllen

Unterfüllt wird, wenn die „hintere“ Farbe heller ist als die „vordere“. Beispiel: Eine schwarze Fläche, die nur mit schwarzer Farbe gedruckt wird, erscheint oft nicht satt genug. Deswegen wird dann ein Cyan-Raster mitgedruckt. Dieses Schwarz in Verbindung mit dem Cyan-Raster ergibt dann ein sattes, tiefes Schwarz. Ein Problem ergibt sich aber dann, wenn jetzt in dieser schwarzen Fläche beispielsweise weißer Text erscheinen soll. Der weiße Text wird ja dadurch erreicht, daß an den entsprechenden Stellen einfach kein Schwarz gedruckt wird, damit das weiße Papier sichtbar wird. Durch die erwähnten, unvermeidlichen Ungenauigkeiten beim Übereinanderdruck könnte es jetzt passieren, daß an den freien Stellen auch der Cyan-Raster sichtbar wird. Um dies zu vermeiden, werden die Aussparungen im Cyan größer angelegt als im Schwarz. Auch wenn jetzt das Cyan etwas versetzt gedruckt wird, wird es nicht sichtbar. In der englischen Fachsprache wird Über- und Unterfüllen mit "Spread" und "Choke" bezeichnet, die Tätigkeit des Über- und Unterfüllens mit "Trapping". Dies führt gelegentlich zu Verwirrungen, da auch das Farbannahmeverhalten der Druckfarben mit Trapping bezeichnet wird.

UrHG-Reform

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz -UrhG-)

Vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273, zuletzt geänd. durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007, BGBl. I S. 2513)

Teil 1. Urheberrecht

Teil 2. Verwandte Schutzrechte

Teil 3. Besondere Bestimmungen für Filme

Teil 4. Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Teil 5. Anwendungsbereich, Übergangs-und Schlußbestimmungen Urheberrechtsgesetz, (GEMA-Jahrbuch S. 83ff.) (Urheberrechtsgesetz.pdf, Größe: 1.62 MB)

Vielfach wurde in der Vergangenheit schon über die mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Reform des Urheberrechtsgesetzes, kurz „Korb 2“ genannt, berichtet. Antworten auf entscheidende, aus der Reform resultierende Fragen lieferte bislang kein Bericht.

Der Bundesverband der Werbeartikel-Lieferanten, kurz BWL e.V., befindet sich mit der ZPÜ, der Zentralstelle für private Überspielungsrechte, im Gespräch und wurde bereits offiziell als Verhandlungspartner akzeptiert. Der BWL ist bemüht, die vielen offenen Fragen zu klären und für seine Mitglieder und deren Handelspartner einen Gesamtvertrag zum Abschluss zu bringen. Daraus resultieren für die Mitglieder des Verbandes und deren Handelspartner viele entscheidende Vorteile. Handelspartner, die bei einem in Deutschland ansässigen BWL-Lieferanten Speichermedien kaufen, können dann sicher sein, dass die Vergütungsgebühren von dem betreffenden Lieferanten bereits entrichtet wurden und sie damit von jeglichen Haftungsansprüchen befreit sind.

Die Verwertungsgesellschaften sind nicht verpflichtet, mit jedem zu verhandeln. Nachdem bei einem ersten Verhandlungstermin Ende Juli keine Entscheidung erzielt werden konnte, wurden neue Gespräche bis auf weiteres vertagt. Ein wesentlicher Grund dafür, dass kurzfristig keine Einigung erzielt werden konnte, liegt darin begründet, dass die ZPÜ darauf beharrt, die Vergütungen rückwirkend einzufordern.

Die folgenden Zeilen sollen dennoch dazu beitragen, bestehenden Unklarheiten entgegenzuwirken und Fragen zu beantworten.

Was ist geschehen?

Seit langem schon galten viele Abspielgeräte und Speichermedien als vergütungspflichtig im Sinne von § 54 des UrhG. Die Vergütungssätze waren gesetzlich festgelegt und entsprechend in den Verkaufspreis einkalkuliert. Im Zuge der jüngsten Reform wurde die Palette vergütungspflichtiger Speichermedien um weitere Produkte wie Speicherkarten und USB-Sticks ausgedehnt. Zudem wurden die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze teilweise aufgehoben. Deren Höhe soll künftig zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ bzw. den Verwertungsgesellschaften einerseits und den Verbänden der Hersteller und Importeure andererseits ausgehandelt werden. Für alle Betroffenen problematisch ist, dass derzeit keine konkreten Aussagen zur Höhe der Vergütungsgebühren getätigt werden können. Für Produkte, die nach der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage vergütungspflichtig waren, gelten die alten Vergütungssätze zwar bis auf weiteres fort (bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis zum 01.01.2010). Dienen bei diesen Geräten die alten Vergütungssätze zumindest als Anhaltspunkt, tappt man bei den neu hinzugenommenen Speichermedien wie USB-Sticks, Speicherkarten, DVD-Rohlingen etc. völlig im Dunkeln. Weiterhin belastend wirkt die Aussage der ZPÜ, dass Vergütungen rückwirkend ab dem 01. Januar 2008 erhoben werden und Inverkehrbringer gesetzlich verpflichtet seien, Rückstellungen zu bilden. Welche Produkte sind abgabenpflichtig?

Gebührenpflichtig sind gemäß § 54 alle Produkte (Aufnahmegeräte / Speichermedien), auf denen urheberrechtliche Werke von Privatpersonen vervielfältigt werden. Wer ist abgabenpflichtig?

Abgabenpflichtig ist grundsätzlich der Hersteller, im übrigen der Importeur. Importeur ist, wer abgabenpflichtige Produkte nach Deutschland einführt. Wer ist unter bestimmten Umständen von der Abgabenpflicht befreit?

Der im Inland kaufende Händler kann sich von der Abgabenpflicht befreien, wenn er von einem Lieferanten kauft, der einem Gesamtvertrag angeschlossen ist oder wenn er zweimal jährlich eine Meldung über die im Inland gekauften Produkte erstattet. Diese Meldungen erlauben den Verwertungsgesellschaften ihre Forderungen bei den im Inland ansässigen Importeur geltend zu machen. Was ist ein Gesamtvertrag?

Ein Gesamtvertrag kann zwischen den Verwertungsgesellschaften und einem Verband geschlossen werden. Die Mitglieder eines Verbandes können sich dem Gesamtvertrag anschließen, müssen das aber nicht. Der Gesamtvertrag beinhaltet klare Verpflichtungen der Unterzeichner, so müssen sich die Lieferanten z.B. verpflichten, auf Verlangen einem neutralen Prüfer ihre Bücher über die betroffenen Produkte offen zu legen. Die Akzeptanz solcher Verpflichtungen wird mit einem Bonus auf die Abgaben honoriert. Wie wird die Abgabenhöhe ermittelt?

Bei der Ermittlung der Abgabenhöhe spielen drei Aspekte eine wesentliche Rolle: das Nutzungsverhalten (d. h. wie oft wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf ein Produkt kopiert wird), das Zusammenwirken mit anderen Produkten (d. h., ob Kopien nur im Zusammenspiel mit anderen abgabepflichtigen Produkten möglich sind), die wirtschaftliche Angemessenheit (steht die geforderte Abgabenhöhe in einem akzeptablen Verhältnis zum Preis). Wer hat wann Meldung zu erstatten?

Der Importeur sollte monatlich Meldung erstatten. Der im Inland kaufende Händler, der nicht von einem Gesamtvertragsmitglied kauft, sollte zweimal jährlich eine Meldung abgeben, um eine befreiende Wirkung zu erhalten. Meldeformulare werden im Internet bereit gestellt. Ab wann müssen Meldungen abgegeben werden?

Meldungen sind für die Produkte abzugeben, für die bereits eine Abgabenpflicht bestand und für die veröffentlichte Tarife existieren. Für Produkte, die bisher nicht abgabenpflichtig waren, gibt es weder Tarife noch Gesamtverträge. Inzwischen wurde die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), als geminesame Empfangsstelle benannt. Der BWL wehrt sich gegen die Drohung der ZPÜ, bei Nichtmeldung eine doppelte Abgabe zu erheben, so lange nicht einvernehmlich entschieden ist, welche Produkte gemeldet werden müssen und wie hoch die Tarife sind. Müssen Abgaben rückwirkend zum 1. Januar 2008 gezahlt werden?

Ob Abgaben tatsächlich rückwirkend zum 01.01.2008 gezahlt werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt. Abgabenpflichtigen Unternehmen wird empfohlen Rückstellungen zu bilden und die vermutlichen Abgaben in den Verkaufspreis einzukalkulieren. Wie sehen die Haftungsverhältnisse aus?

Die Haftung bestimmt sich nach § 54 b I UrhG. Nach dieser Bestimmung haftet neben dem Hersteller gesamtschuldnerisch der Importeur und der Händler. Bei der gegebenen Marktsituation wird sich die ZPÜ regelmäßig an den Importeur wenden. Die Haftung des Händlers ist zwar laut Gesetz gegeben, in der Vergangenheit hat die ZPÜ jedoch bisher Händler nicht in Anspruch genommen. Vorsicht: Der importierende „Händler“ und der importierende Industriekunde haften also als Inverkehrbringer im Sinne des UrhG. Da die Empfangsstelle nach § 54 h Abs. 3 UrhG noch nicht bestimmt und vom Deutschen Patent-und Markenamt bekannt gegeben wurde (Stand 31 Juli 2008), geht die Meldepflicht nach § 54 e ins Leere.

Gem. § 54 b III Nr. 1. und 2. UrhG kann sich der Händler vollkommen enthaften. Diese Möglichkeit besteht, wenn er seine Geräte von einem Hersteller oder Importeur bezieht, welcher seinerseits an einen Gesamtvertrag gebunden ist. Der Händler sollte sich in den vertraglichen Beziehungen mit seiner Bezugsquelle, also Importeur oder Hersteller, bestätigen lassen, dass dieser an einen Gesamtvertrag gebunden ist. Wenn er dies getan hat, dürfte kein Raum für eine gesamtschuldnerische Haftung des Händlers sein.

Gem. § 54 III Nr. 2 UrhG sieht eine Enthaftungsmöglichkeit vor, indem der Händler der gemeinsamen Empfangsstelle seine Bezugsquelle als auch Art und Stückzahl der bezogenen Geräte benennt. Dies hat jeweils zum 10.01. bzw. 10.07 eines jeden Jahres für das vorausgegangene Halbjahr zu erfolgen.

Verpackungsverordnung

Verpackungsverordnung VerpackVLesefassung080408.pdf

BGA Informationen - Die neue Verpackungsverordnung BGAInfoletterVerpackV_080818.pdf

FAQ FAQVerpackV2008.pdf

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (vom 2. April 2008) VerpackV5teNovelle_080404.pdf

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